§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Dienstleistungen, die die Automatisierungsagentur gegenüber Kunden erbringt.
(2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(3) Mit Auftragserteilung gelten diese AGB als anerkannt.
(4) Für Kooperationspartner gelten zusätzlich die Bedingungen des Kooperationsvertrages.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Automatisierungsagentur bietet Dienstleistungen zur Prozessoptimierung, Digitalisierung und Implementierung von KI-Lösungen.
(2) Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage des jeweiligen Dienstleistungsvertrags.
(3) Ergänzende Verträge, insbesondere Auftragsverarbeitungsverträge und Kooperationsverträge, sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Die Agentur erstellt Konzepte zur Automatisierung und Prozessoptimierung.
(2) Der Kunde erhält Beratung, Implementierung und Wartung aus einer Hand.
(3) Der genaue Leistungsumfang wird individuell im Vertrag festgelegt.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt gemäß dem Dienstleistungsvertrag.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
(3) Bei Zahlungsverzug behält sich die Agentur das Recht vor, Verzugszinsen zu berechnen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt die erforderlichen Informationen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der Agentur.
§ 6 Haftung und Gewährleistung
(1) Die Automatisierungsagentur haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei Datenverlust haftet die Agentur nur, wenn dieser durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
(3) Die Haftung ist auf den Auftragswert begrenzt.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangene Gewinne, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(5) Soweit im Kooperationsvertrag spezielle Haftungsregelungen bestehen, gehen diese den allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB vor.
(6) Die Automatisierungsagentur übernimmt keine Haftung für Datenschutzverstöße, die durch Kooperationspartner verursacht werden. Diese sind für die Einhaltung der Datenschutzanforderungen selbst verantwortlich.
(7) Die Einführung von KI-Systemen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen, erfolgt unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
§ 7 Datenschutz
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
(2) Die Automatisierungsagentur übernimmt die Datenverarbeitung gemäß dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
(3) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Zwecks verarbeitet.
(4) Die Automatisierungsagentur übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzvorgaben gemäß Auftragsverarbeitungsvertrag.
(5) Personenbezogene Daten können im Rahmen von Kooperationen auch durch Partner verarbeitet werden, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Auftragsverarbeitungsvertrag, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sicherstellt.
(7) Bei der Implementierung von KI-Systemen ergreift die Automatisierungsagentur angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und den Schutz vor unbefugtem Zugriff oder Datenverlust sicherzustellen.
(8) Die Automatisierungsagentur verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter regelmäßig im sicheren und datenschutzkonformen Umgang mit KI-Systemen zu schulen und für die damit verbundenen Risiken zu sensibilisieren.
(9) Freelancer, die im Auftrag der Automatisierungsagentur tätig sind, verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung der Automatisierungsagentur und gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Automatisierungsagentur stellt sicher, dass die Freelancer entsprechend geschult sind und die datenschutzrechtlichen Anforderungen einhalten.
Stand 19.05.2025